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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Kunstwerk-Konsignation mit Buyout-Option

Version: 2.14

Zuletzt aktualisiert: 17. April 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kunstwerk-Konsignation mit Buyout-Option („Bedingungen") regeln die Beziehung zwischen PickArt und jedem Künstler („Künstler"), der diese Bedingungen elektronisch bei der Registrierung eines Künstlerkontos auf der PickArt-Plattform akzeptiert.

„PickArt" bezeichnet entweder PickArt AG, ein Unternehmen mit Sitz in Silvaplana, Schweiz (CHE-473.191.197), oder PickArt Platform Ltd, ein Unternehmen mit Sitz in Marlow, England (Firmennummer 16883707), abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt oder Hauptwohnsitz des Künstlers, wie nachfolgend beschrieben.

Durch die Annahme dieser Bedingungen schließt der Künstler einen verbindlichen Vertrag mit der zuständigen PickArt-Einheit ab, die anhand des gewöhnlichen Aufenthalts oder Hauptwohnsitzes des Künstlers bestimmt wird:

  • Bei Wohnsitz in der Schweiz gilt der Vertrag mit PickArt AG und unterliegt schweizerischem Recht.
  • Bei Wohnsitz außerhalb der Schweiz gilt der Vertrag mit PickArt Platform Ltd und unterliegt englischem Recht.

Durch Ankreuzen von „Ich akzeptiere" bestätigt der Künstler die Zustimmung zu diesen Bedingungen und schließt damit einen verbindlichen Vertrag mit der jeweiligen PickArt-Einheit gemäß den obigen Ausführungen.

PickArt agiert als Vermittler, um den Verkauf von Kunstwerken in Gastronomiebereichen zu erleichtern.

Künstlerinformationen und Datenerfassung

Der Künstler gibt die erforderlichen rechtlichen Angaben (Name, Adresse, Identifikation, Bankverbindung und Mehrwertsteuerstatus) während des Online-Registrierungsprozesses an. Diese Details sind automatisch Teil der Vereinbarung und können vom Künstler jederzeit in seinem Profilbereich eingesehen oder aktualisiert werden.

Anwendbarkeit und Vertragspartner

Der Künstler erkennt an und stimmt zu, dass die zuständige PickArt-Einheit anhand des bei der Registrierung angegebenen gewöhnlichen Aufenthalts oder Hauptwohnsitzes des Künstlers bestimmt wird. Diese Bestimmung regelt das anwendbare Recht, die Gerichtsbarkeit und die steuerliche Behandlung im Rahmen dieser Vereinbarung.

1. Zweck

Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen der KÜNSTLER PickArt als exklusiven Agenten beauftragt, bestimmte Originalkunstwerke (die „Kunstwerke") in ausgewiesenen Gastronomiebereichen zu bewerben, auszustellen und deren Verkauf zu erleichtern.

PickArt agiert als Vermittler zwischen dem KÜNSTLER und potenziellen Käufern, indem es die Ausstellung und Vermarktung von Kunstwerken über die PickArt-Plattform arrangiert und dem KÜNSTLER ein strukturiertes Zahlungsmodell anbietet, einschließlich einer bedingten Kaufoption, wie hierin beschrieben.

Das Eigentum an den Kunstwerken verbleibt beim KÜNSTLER, es sei denn, es wird beim Verkauf an einen Drittkäufer oder gemäß dem in dieser Vereinbarung festgelegten Kaufoptionsmechanismus übertragen.

2. Definitionen

Kunstwerke:

Kunstwerke, die der KÜNSTLER PickArt zur Ausstellung und zum möglichen Verkauf gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt.

ArtBonus:

Eine periodische Zahlung an den KÜNSTLER, während ein Kunstwerk in Mietobjekten und Wohnräumen wie Kurzzeitmietwohnungen und Hotelzimmern ausgestellt bleibt. Er berechnet sich als Prozentsatz des vereinbarten Wertes des Kunstwerks pro Nacht.

Kaufoption:

Das Recht von PickArt, das Eigentum an einem unverkauften Kunstwerk zu erwerben, sobald die gesamten ArtBonus-Zahlungen, die an den KÜNSTLER für dieses Kunstwerk geleistet wurden, den Buyout-Preis erreichen.

Basispreis:

Ein zwischen PickArt und dem KÜNSTLER vereinbarter fester Basispreis des Kunstwerks, der ausschließlich zur Berechnung des Buyout-Preises verwendet wird. Der Basispreis ist ein interner Referenzwert, der zwischen PickArt und dem KÜNSTLER ausschließlich zu Zwecken der Umsatzbeteiligung vereinbart wird und vom Endpreis, der dem Endkunden berechnet wird (Gesamtpreis), abweichen kann.

Gesamtpreis:

Der endgültige Betrag, der dem Endkunden berechnet wird und den Basispreis zuzüglich anwendbarer Mehrwertsteuer, Versand, Versicherung, Rahmung oder anderer Dienstleistungen umfassen kann, wie von PickArt festgelegt. Der Gesamtpreis kann nach alleinigem Ermessen von PickArt aufgrund von Werbeaktionen, Rabatten oder anderen Marketingkampagnen erhöht oder verringert werden. Solche Anpassungen haben keinen Einfluss auf den Basispreis, den Buyout-Preis oder den Anteil des KÜNSTLERS.

Buyout-Preis:

Der Betrag, der dem KÜNSTLER beim Verkauf des Kunstwerks an einen Drittkäufer oder bei einem Buyout durch PickArt zusteht, gleich sechzig Prozent (60%) des Basispreises, unabhängig vom Gesamtpreis.

Konsignationsangebot:

Die digitale Aufzeichnung, die der Künstler über sein PickArt-Konto einreicht und die Details eines zur Konsignation angebotenen Kunstwerks enthält. Die Einreichung eines Konsignationsangebots stellt ein Angebot des Künstlers dar, dieses Kunstwerk gemäß diesen Bedingungen an PickArt zu konsignieren.

Platzierungsbestätigung:

Die elektronische Mitteilung, die PickArt an den Künstler sendet und bestätigt, dass ein konsigniertes Kunstwerk einem Ausstellungsort zur Präsentation oder zum Verkauf zugewiesen wurde.

Kunstwerk-Manifest:

Der Liefer- und Zustandsnachweis, der vom empfangenden Veranstaltungsort (digital oder physisch) unterzeichnet wird und bestätigt, dass das darin beschriebene Kunstwerk von PickArt in gutem Zustand erhalten wurde.

Mietobjekt:

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezieht sich „Mietobjekt" ausschließlich auf Kurzzeitmietunterkünfte (STRs), wie Wohnungen oder Ferienhäuser. Kunstwerke, die an allen anderen Orten (einschließlich Hotels, Restaurants, Büros und anderen öffentlichen oder halböffentlichen Orten) platziert werden, fallen nicht unter die ArtBonus-Berechtigung.

3. Platzierung von Kunstwerken

3.1 Konsignationsangebote

Der Künstler reicht jedes zur Konsignation vorgesehene Kunstwerk ein, indem er ein Konsignationsangebot über sein Künstlerkonto ausfüllt. Jedes Angebot muss genaue beschreibende Details, Fotos, den Basispreis, den Buyout-Preis und alle anderen erforderlichen Informationen enthalten. Die Einreichung des Angebots stellt ein Angebot des Künstlers dar, dieses Kunstwerk gemäß diesen Bedingungen zu konsignieren.

3.2 Bildstandards und Angebotskonformität

Vor der Einreichung eines Angebots muss der Künstler hochwertige Bilder bereitstellen, die den PickArt-Fotografie-Richtlinien entsprechen (https://www.pickart.com/en/photo-guidelines). Unvollständige oder nicht konforme Einreichungen können die Genehmigung verzögern.

Durch das Einreichen von Bildern garantiert der Künstler, dass alle Bilder frei von Rechten Dritter sind, und ermächtigt PickArt, sie gemäß Abschnitt 7 für Marketing- und Verkaufszwecke zu verwenden.

3.3 PickArt-Überprüfung und -Annahme

PickArt kann jedes eingereichte Angebot innerhalb von zehn (10) Werktagen nach eigenem Ermessen genehmigen oder ablehnen. Die Genehmigung begründet eine verbindliche Konsignation für dieses Kunstwerk und ermächtigt PickArt, mit den Platzierungs- und Marketingbemühungen zu beginnen. PickArt bestimmt nach eigenem Ermessen den Veranstaltungsorttyp, die Dauer und die Ausstellungsbedingungen für jedes Kunstwerk.

3.4 Anfängliche Exklusivität und Platzierungsfenster

Nach der Genehmigung hat PickArt bis zu neunzig (90) Tage Zeit, um eine Platzierung für das konsignierte Kunstwerk zu sichern („Platzierungsfenster"). Während dieser Zeit unterliegt das Kunstwerk der exklusiven Vertretung von PickArt und darf nicht anderweitig verkauft, ausgestellt oder angeboten werden.

3.5 Rückzug nach dem Platzierungsfenster

Wenn PickArt innerhalb des neunzig (90)-tägigen Platzierungsfensters keine Platzierungsbestätigung bereitgestellt hat, kann der Künstler den Rückzug des Kunstwerks per E-Mail an curatorial@pickart.com beantragen. PickArt bestätigt einen solchen Rückzug innerhalb von zehn (10) Werktagen, und alle Verpflichtungen für dieses Kunstwerk enden danach.

3.6 Platzierungsbestätigung

Sobald ein Kunstwerk einem Veranstaltungsort zugewiesen wurde, sendet PickArt dem Künstler über sein Konto oder seine registrierte E-Mail-Adresse eine Platzierungsbestätigung mit dem Namen, der Adresse, den Kontaktinformationen des Veranstaltungsorts und dem voraussichtlichen Liefer- oder Installationstermin.

Wird es in einem Mietobjekt platziert, fallen ArtBonus gemäß Abschnitt 5 an.

Wird es in einem Hotel oder einem auf Exponierung basierenden Ort ausgestellt, gilt ArtBonus nicht; eine solche Platzierung soll jedoch die Verkaufswahrscheinlichkeit erhöhen.

3.7 Lieferung und Empfangsbestätigung des Veranstaltungsortes (Kunstwerk-Manifest)

Bei physischer Lieferung an den Veranstaltungsort wird ein Kunstwerk-Manifest als Empfangsbestätigung und Zustandsbestätigung des Kunstwerks erstellt. Es wird vom bevollmächtigten Vertreter des Veranstaltungsortes (physisch oder digital) unterzeichnet, von PickArt aufbewahrt und dem Künstler zur Aktenführung mitgeteilt. Das Manifest dient ausschließlich als Nachweis der Übertragung und des Zustands zwischen PickArt und dem Veranstaltungsort.

3.8 Transport und Risikoverteilung

Verpackungs- und Versandlogistik werden wie folgt geteilt:

  • Vom Künstler zum von PickArt angegebenen Ort – auf Kosten und Risiko des Künstlers;
  • Von PickArt zum Ausstellungsort – auf Kosten und Risiko von PickArt;
  • Vom Ausstellungsort zum Käufer – auf Kosten und Risiko von PickArt.

PickArt übernimmt die volle Haftung für Verlust oder Beschädigung ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Kunstwerks bis zu dessen Rückgabe oder Verkauf.

3.9 Einschränkung nach Platzierung

Sobald eine Platzierungsbestätigung ausgestellt und das entsprechende Kunstwerk-Manifest ausgeführt wurde, darf der Künstler das Kunstwerk zwei (2) Jahre lang nicht zurückziehen. Ein früherer Rückzug ist nur gegen Erstattung aller erhaltenen ArtBonus-Zahlungen und Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 350 CHF gestattet.

3.10 Ausstellungsbereitschaft des Kunstwerks

Der Künstler muss sicherstellen, dass jedes konsignierte Kunstwerk bei Lieferung ausstellungsbereit ist, einschließlich der ordnungsgemäßen Rahmung, Aufspannung und der Beilage eines Echtheitszertifikats (das in physischer oder digitaler Form ausgestellt werden kann).

3.11 PickArt-Rechte zur Verbesserung

Wenn PickArt feststellt, dass zusätzliche Präsentationselemente – wie Rahmung, Montage oder andere Verbesserungen – die Ausstellungsqualität oder das Verkaufspotenzial verbessern würden, hat PickArt das Recht, nach eigenem Ermessen solche Verbesserungen durchzuführen oder zu veranlassen. Die damit verbundenen Kosten können den Gesamtpreis erhöhen, ändern jedoch nicht den Buyout-Preis des Künstlers.

4. Eigentum und Kaufoption

4.1. Der KÜNSTLER behält das volle rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an jedem Kunstwerk, es sei denn, eines der folgenden Ereignisse tritt ein:

  • a) Ein Drittkäufer erwirbt das Kunstwerk über PickArt, wobei das Eigentum bei vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises übertragen wird; oder
  • b) Der Buyout-Preis des Kunstwerks wurde dem KÜNSTLER über ArtBonus gezahlt, woraufhin PickArt das Eigentum an dem Kunstwerk erwirbt.

PickArt behält sich das Recht vor, den Buyout jederzeit durch direkte Zahlung des Restbetrags des Buyout-Preises an den KÜNSTLER abzuschließen.

4.2. Folgen des Erwerbs des Eigentums am Kunstwerk durch PickArt gemäß 4.1(b):

  • a) Sobald die gesamten ArtBonus-Zahlungen, die für ein bestimmtes Kunstwerk an den KÜNSTLER geleistet wurden, dem Buyout-Preis entsprechen, gelten solche Zahlungen als vollständige und endgültige Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an PickArt;
  • b) ArtBonus-Zahlungen werden eingestellt; und
  • c) Keine weitere Dokumentation, Bestätigung oder Handlung des Künstlers ist für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung erforderlich.

PickArt benachrichtigt den Künstler schriftlich, sobald die vollständige Zahlung erfolgt ist, ausschließlich zu Aufzeichnungszwecken. Der Künstler kann den Empfang dieser Mitteilung elektronisch bestätigen, aber eine solche Bestätigung ist keine Bedingung für die Wirksamkeit der Übertragung.

4.3. Der KÜNSTLER kann jederzeit weitere Kunstwerke auf der PickArt-Plattform platzieren, ohne eine neue Vereinbarung zu unterzeichnen. Diese Kunstwerke unterliegen den zum Zeitpunkt des Uploads geltenden neuesten Bedingungen, die dem KÜNSTLER per E-Mail mitgeteilt und auf der PickArt-Plattform veröffentlicht werden. Durch das Hochladen eines neuen Kunstwerks bestätigt der KÜNSTLER sein Einverständnis mit den aktualisierten Bedingungen.

5. ArtBonus-Zahlungen

5.1. ArtBonus ist dem KÜNSTLER nur für Kunstwerke zu zahlen, die in Wohnräumen und direkt von Kunden gemieteten Räumen wie Kurzzeitmietobjekten (STRs) oder Hotelzimmern ausgestellt sind. Kunstwerke, die in Hotels, Restaurants, Büros oder anderen öffentlichen oder halböffentlichen Orten platziert werden, unterliegen nicht dem ArtBonus.

5.2. Der Künstler erhält mindestens fünfzig Prozent (50%) des gesamten für jedes Kunstwerk gesammelten ArtBonus. Im ersten Ausstellungsjahr ist dies auf den tatsächlich gesammelten Betrag begrenzt, ohne jegliche garantierte Mindesthöhe. Ab dem zweiten Ausstellungsjahr garantiert PickArt, dass der KÜNSTLER jährlich nicht weniger als zehn Prozent (10%) des Buyout-Preises des Kunstwerks durch ArtBonus-Zahlungen erhält.

  • 5.2.1. Wenn ein Kunstwerk außerhalb eines Kurzzeitmietobjekts (STR) oder Hotelzimmer platziert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Hotel-Lobbys, Restaurants, Büros oder andere öffentliche oder halböffentliche Orte, findet der ArtBonus-Mechanismus keine Anwendung. Beide Parteien erkennen jedoch an, dass eine solche Platzierung die Sichtbarkeit und die Verkaufswahrscheinlichkeit des Kunstwerks erheblich erhöhen kann.

5.3. Die Regelmäßigkeit der ArtBonus-Ausschüttung von PickArt an den Künstler hängt von den Abrechnungsperioden des Partners von PickArt ab, der das Kunstwerk ausstellt. PickArt schüttet die Zahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ende jeder solchen Abrechnungsperiode an den Künstler aus. Dies kann vierteljährlich, halbjährlich oder anders sein. PickArt stellt dem Künstler auch Berichte zur Verfügung, die Informationen über Verkäufe und ArtBonus-Ansammlungen für jedes Kunstwerk enthalten müssen.

5.4. ArtBonus-Zahlungen an den KÜNSTLER werden eingestellt, sobald der KÜNSTLER seinen vollen Anteil am Buyout-Preis des Kunstwerks gemäß Abschnitt 6 erhalten hat.

6. Zahlung und Eigentumsübertragung bei Verkauf

6.1. Beim Verkauf eines Kunstwerks an einen Drittkäufer:

  • a) PickArt überweist dem KÜNSTLER einen Betrag in Höhe des Buyout-Preises, der ausschließlich auf dem in Abschnitt 2 definierten Basispreis basiert, unabhängig vom endgültigen Gesamtpreis, der dem Käufer berechnet wird;
  • b) Alle zuvor an den KÜNSTLER geleisteten ArtBonus-Zahlungen werden vom zahlbaren Buyout-Preis abgezogen; und
  • c) Die Zahlung an den Künstler erfolgt per Banküberweisung innerhalb von zehn (10) Werktagen, nachdem der volle Betrag des Kundenpreises dem von PickArt bestimmten Bankkonto gutgeschrieben wurde. PickArt ist nicht verantwortlich für Verzögerungen, die durch Bankinstitute oder Zahlungsabwickler (wie Stripe) verursacht werden, sobald die Zahlung eingeleitet wurde.

6.2. Wenn die vom KÜNSTLER bereits erhaltenen ArtBonus-Zahlungen den Buyout-Preis erreichen oder übersteigen, gilt das Kunstwerk als bereits von PickArt gemäß Klausel 4.1(b) erworben, und bei einem späteren Verkauf an einen Dritten ist keine zusätzliche Zahlung fällig. PickArt behält in diesem Fall den vollen Verkaufserlös.

6.3. Die Parteien legen die Umsatzverteilung für jedes Kunstwerk im für dieses Kunstwerk unterzeichneten Übertragungsblatt fest, andernfalls gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Vereinbarung. PickArt behält sich das Recht vor, die Prozentsätze der Umsatzverteilung nach eigenem Ermessen zu ändern, wie in Klausel 6.5 festgelegt.

6.4. Zahlungsverfahren

  • 6.4.1. Zahlungen erfolgen per Banküberweisung auf die vom Künstler in seinem registrierten PickArt-Konto angegebenen Bankdaten. Etwaige Überweisungsgebühren oder Bankspesen gehen zu Lasten des Künstlers, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  • 6.4.2. Zahlungen erfolgen in der vom Künstler in seinem Profil auf der PickArt-Plattform gewählten Währung, sofern nicht schriftlich anders zwischen den Parteien vereinbart. Wenn PickArt aufgrund operativer oder bankinterner Einschränkungen keine Zahlungen in der ausgewählten Währung abwickeln kann, vereinbart PickArt mit dem Künstler vor der Zahlungsabwicklung eine alternative Währung. Etwaige Währungsumtauschrisiken oder Bankgebühren gehen zu Lasten des Künstlers, sofern nicht anders vereinbart.

6.5. Änderungen der kommerziellen Bedingungen

6.5.1. PickArt behält sich das Recht vor, seine kommerziellen Bedingungen für neu konsignierte Kunstwerke, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Provisionsstrukturen und Servicegebühren, zu aktualisieren. Solche Änderungen gelten nicht rückwirkend für zuvor konsignierte Kunstwerke. PickArt wird die aktualisierten Bedingungen auf seiner Plattform veröffentlichen und den Künstler vor ihrem Wirksamkeitsdatum per E-Mail und Plattformbenachrichtigung informieren.

6.5.2. Um nach Inkrafttreten der aktualisierten Bedingungen neue Konsignationsangebote einzureichen, muss der Künstler die neuen Bedingungen überprüfen und explizit akzeptieren. Der Zugriff auf die Funktion „Ein Kunstwerk konsignieren" wird deaktiviert, bis der Künstler die Annahme bestätigt.

7. Exclusivität und Geistiges Eigentum

  • 7.1. Der KÜNSTLER darf Kunstwerke (die er PickArt bereits angeboten hat) ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kunstwerks bis zu dessen Rückzug gemäß Klausel 3.5 oder Klausel 3.9 nicht über andere Plattformen, Galerien oder Marktplätze zum Verkauf anbieten, ausstellen oder anderweitig zum Verkauf anbieten.
  • 7.2. Beim Verkauf oder der Eigentumsübertragung eines Kunstwerks behält der KÜNSTLER alle mit dem Kunstwerk verbundenen Urheberpersönlichkeitsrechte, einschließlich des Rechts, als Schöpfer identifiziert zu werden.
  • 7.3. Der KÜNSTLER behält das Urheberrecht und die Vervielfältigungsrechte am Kunstwerk, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. PickArt und jeder nachfolgende Käufer haben das Recht, das Kunstwerk in jeder physischen oder digitalen Form anzuzeigen, dürfen es jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KÜNSTLERS nicht reproduzieren, modifizieren oder abgeleitete Werke erstellen.
  • 7.4. Der KÜNSTLER gewährt PickArt eine beschränkte, nicht-exklusive, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung von Bildern der Kunstwerke für Marketing-, Werbe- und Verkaufszwecke für die Dauer dieser Vereinbarung. Der KÜNSTLER garantiert, dass alle an PickArt übermittelten Bilder frei von Rechten Dritter sind, einschließlich Urheberrechten, Markenrechten und anderen Ansprüchen an geistigem Eigentum. Der KÜNSTLER sichert ferner zu und gewährleistet, dass PickArt das uneingeschränkte Recht hat, solche Bilder der Kunstwerke ohne zusätzliche Genehmigungen oder Zahlungen zu verwenden, zu modifizieren, zu reproduzieren und zu verbreiten. Alle Bilder müssen den in Klausel 3.6 festgelegten Standards entsprechen, um Konsistenz und Professionalität in der Präsentation zu gewährleisten.

8. Kündigung

8.1. Diese Vereinbarung bleibt in vollem Umfang in Kraft, bis alle Verpflichtungen beider Parteien hieraus vollständig erfüllt, befriedigt oder anderweitig gemäß ihren Bestimmungen erledigt wurden. Diese Vereinbarung kann früher gemäß dem vorliegenden Abschnitt gekündigt werden.

8.2. PickArt kann diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den KÜNSTLER kündigen. In diesem Fall:

  • a) Der KÜNSTLER veranlasst und übernimmt die Kosten für die Rückholung aller Kunstwerke innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Kündigungsdatum. PickArt stellt dem KÜNSTLER eine schriftliche Inventur der konsignierten Kunstwerke sowie Kontaktinformationen und Anweisungen für die Rückholung zur Verfügung.
  • b) Wenn der KÜNSTLER die Kunstwerke nicht innerhalb dieser Frist abholt, geht das Eigentum an den nicht abgeholten Kunstwerken automatisch ohne weitere Zahlungsverpflichtungen auf PickArt über, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  • c) PickArt haftet nicht für Lagerungs- oder Verwahrungspflichten über den neunzig (90) Tage dauernden Rückholzeitraum hinaus.

8.3. Der KÜNSTLER darf diese Vereinbarung nicht einseitig kündigen, es sei denn, PickArt verletzt seine Verpflichtungen, die für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des KÜNSTLERS nicht behoben wurden.

9. Streitbeilegung und Anwendbares Recht

9.1. Diese Vereinbarung unterliegt dem folgenden Recht und ist entsprechend auszulegen:

  • schweizerischem Recht für Künstler, deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Hauptwohnsitz sich in der Schweiz befindet; und
  • dem Recht von England und Wales für Künstler, deren gewöhnlicher Aufenthalt oder Hauptwohnsitz sich außerhalb der Schweiz befindet,

jeweils ohne Berücksichtigung von Kollisionsnormen.

9.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit von:

  • den Gerichten des Kreisgerichts Maloja, Schweiz, für in der Schweiz ansässige Künstler;
  • den Gerichten von England und Wales für außerhalb der Schweiz ansässige Künstler.

9.3. Alternative Streitbeilegung

Ungeachtet des Vorstehenden können die Parteien durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung beschließen, Streitigkeiten alternativen Gerichtsbarkeiten oder einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

10. Vertraulichkeit

10.1. Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichkeit aller geschützten und finanziellen Informationen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu wahren.

10.2. Diese Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.

11. Steuerliche Verantwortlichkeiten

11.1 Unabhängige Steuerpflichten

Der KÜNSTLER erkennt an und stimmt zu, dass PickArt kein Steueragent ist und keine Verantwortung für das Einbehalten, Melden oder Abführen von Steuern, Mehrwertsteuer oder anderen finanziellen Verpflichtungen im Namen des KÜNSTLERS trägt.

11.2 Alleinige Verantwortung des KÜNSTLERS

Der KÜNSTLER ist allein verantwortlich für die Festlegung, Meldung und Zahlung aller anwendbaren Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Zölle oder anderer Abgaben, die von einer Regierungsbehörde im Zusammenhang mit erhaltenen Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung erhoben werden.

11.3 Keine Haftung für Steuerkonformität

PickArt haftet nicht für die Nichteinhaltung der Steuerpflichten des KÜNSTLERS. Wenn eine Steuerbehörde PickArt aufgrund der Nichterfüllung der Steuerpflichten des KÜNSTLERS eine Haftung auferlegt, erklärt sich der KÜNSTLER bereit, PickArt von allen Ansprüchen, Strafen oder finanziellen Verlusten freizustellen und schadlos zu halten.

11.4 Mehrwertsteuerbehandlung

PickArt wendet die Mehrwertsteuer auf den gesamten dem Endkunden berechneten Betrag gemäß den geltenden Mehrwertsteuerbestimmungen an. Der Künstler muss seinen Mehrwertsteuerregistrierungsstatus bei der ersten Nutzung der PickArt-Plattform korrekt angeben und ist dafür verantwortlich, diesen Status direkt in seinem Profil auf der PickArt-Plattform rechtzeitig zu pflegen und zu aktualisieren. PickArt verlässt sich auf die vom Künstler im Plattformprofil bereitgestellten Informationen, um die Zahlungen entsprechend zu berechnen und anzupassen. Die Nichteinhaltung oder Nichtoffenlegung von Änderungen des Mehrwertsteuerregistrierungsstatus durch den Künstler über die Plattform liegt in der alleinigen Verantwortung des Künstlers. PickArt haftet nicht für rückwirkende Zahlungsanpassungen oder Steuerpflichten, die sich aus einer solchen Nichteinhaltung ergeben.

Der Künstler erkennt an, dass PickArt nicht für Mehrwertsteuerpflichten haftet, die sich aus dem Steuerwohnsitz des Künstlers oder der Nichteinhaltung geltender lokaler Steuergesetze durch den Künstler ergeben. Ferner muss der Künstler, wenn er außerhalb der Schweiz ansässig ist, die vollständige Einhaltung aller relevanten Steuergesetze in seinem Gerichtsstand, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwertsteuer und Zölle, sicherstellen.

11.5 Besteuerung des Künstlereinkommens

Der KÜNSTLER erkennt an und stimmt zu, dass alle von PickArt im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltenen Zahlungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Buyout-Preis und jeglichen ArtBonus, gemäß den Gesetzen des Gerichtsstands des KÜNSTLERS steuerpflichtiges Einkommen darstellen können. PickArt wird keine Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder ähnliche Abgaben im Namen des KÜNSTLERS einbehalten oder abführen. Der KÜNSTLER ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Steuerpflichten in seinem Wohnsitzland oder Steuerdomizil.

PickArt haftet nicht für Steuererklärungs- oder Zahlungsversäumnisse des KÜNSTLERS im Zusammenhang mit ArtBonus-Einkommen.

12. Annahme der Bedingungen

Diese Bedingungen werden elektronisch über die PickArt-Plattform akzeptiert. Eine handschriftliche oder digitale Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Handlung des Künstlers, das Akzeptanzfeld während der Kontoerstellung oder -aktivierung anzukreuzen, stellt eine vollständige, gültige und bindende Zustimmung gemäß geltendem Recht, einschließlich des schweizerischen Vertragsrechts, dar.

13. Handlungsunfähigkeit und nicht beanspruchte Zahlungen

13.1. Handlungsunfähigkeit oder Verlust der Rechtsfähigkeit

Für den Fall, dass der Künstler dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln – einschließlich aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Gründe oder des Ablebens des Künstlers –, gehen alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gemäß geltendem schweizerischem Recht auf die rechtlich anerkannten Erben, den Nachlass oder die ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter des Künstlers über.

PickArt kann offizielle Dokumente zur Bestätigung der Situation (z. B. einen Erbschein oder einen anderen rechtlichen Nachweis) zusammen mit den Kontaktdaten des ernannten Vertreters anfordern. PickArt haftet nicht für Verzögerungen oder zurückgehaltene Zahlungen, die aus fehlenden oder nicht überprüften Dokumenten resultieren.

13.2. Nicht beanspruchte oder zurückgegebene Zahlungen

Kann eine Zahlung an den Künstler oder seine Rechtsnachfolger nicht zugestellt werden (z. B. aufgrund eines geschlossenen Kontos oder falscher Kontaktinformationen), hält PickArt die Gelder bis zu zehn (10) Jahre ab dem ursprünglichen Zahlungsdatum auf einem dafür vorgesehenen internen Konto.

Während dieser Zeit unternimmt PickArt angemessene Anstrengungen, um den rechtmäßigen Empfänger zu kontaktieren. Nach Ablauf dieser Frist können die Gelder, falls kein gültiger Anspruch eingegangen und überprüft wurde, gemäß den geltenden schweizerischen Vorschriften neu zugewiesen werden. Nach diesem Zeitraum werden keine weiteren Ansprüche akzeptiert.

Durch die Erstellung eines Konsignationskünstlerkontos und das Ankreuzen des Akzeptanzfelds bestätigt der Künstler, dass er diese Bedingungen gelesen, verstanden und ihnen zugestimmt hat. Die Annahme bildet eine bindende Vereinbarung zwischen dem Künstler und der PickArt AG.

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